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Arbeitsordnung der Fördergruppen für die Talentsuche und Talentförderung |
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1.
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Organisation und Zielsetzung
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Die Talentaufbau- und Talentfördergruppen (TAG, TFG) des LSVb-BW sind regionale und vereinsübergreifende Trainingsgemeinschaften, die durch den Sportausschuss in Abstimmung mit einem möglichen Trägerverein zur Förderung des leistungsbezogenen Segelsports eingerichtet wurden. Ihre Arbeit findet im Anschluss an die Grund- und Eingangsförderung der Vereine und Schulen statt. Es ist die erste Stufe der systematischen Förderung von jungen Athleten. Die Talentförderung dient ausschließlich der D-Kader-Bildung und nicht der Vereins- oder Bootsklassenförderung. |
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2.
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Aufnahmekriterien für die Talentaufbaugruppe
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Ausgewählte, talentierte Nachwuchssegler in der Teeny-Klasse und in der Optimist-Klasse mit dem Ziel des Umstiegs in Optimist A in den folgenden 1,5 Jahren, und die bereits an der Landesmeisterschaft Optimist B teilgenommen haben. |
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3.
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Aufnahmekriterien für die Talentfördergruppe
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Platzierung in der Rangliste einer geförderten Jüngsten- oder Jugendbootsklasse. Die Mitgliedschaft in der Talentaufbau- und Talentfördergruppe wird auf Antrag des Fördergruppen-Koordinators von der Talentkommission des LSVb-BW bestätigt. In der Antragsbegründung sind die wichtigsten leistungsbestimmenden Faktoren aufzuführen. Gegebenenfalls ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich (TAG-, TFG- Antrag). |
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4.
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Fördergruppen-Koordinator/in
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Die Fördergruppen-Koordinator/innen werden in Abstimmung mit dem Trägerverein vom Talentbeauftragten ernannt; er/sie sind insbesondere für die vereinsübergreifende Steuerung des Leistungstrainings und für die organisatorische Abwicklung der Fördergruppenarbeit verantwortlich. |
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5.
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Fördergruppen-Trainer/in
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Die Fördergruppen-Trainer/innen sind für die Durchführung von sportfachlich qualifizierten Trainingsmaßnahmen zuständig. Hierfür ist als Qualifikation eine Trainerlizenz Segeln erforderlich. |
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6.
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Talentfördergruppen-Training
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Das Training dient leistungssportlichen Zielen und muss deshalb getrennt vom breitensportlich angelegten Vereinstraining durchgeführt werden. Zum Training können zusätzlich Sportler aus Talentaufbaugruppen mit eingeladen werden. Die Trainingsgruppen sollten in der Regel die Größe von 6 bis 8 Mannschaftsteilnehmern pro Trainer nicht übersteigen. Das Training muss auf geeigneten Revieren stattfinden. Aus Kostengründen ist bei der Lehrgangsplanung auch das infrastrukturelle Angebot des LLZ in Friedrichshafen zu berücksichtigen. Die Talentfördergruppen sollten sich in ihrer Trainingsplanung abstimmen und boots-klassenspezifische Trainings gemeinsam anbieten. |
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7.
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Talentkader-Training
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Ausgewählte Talente (TK) der Talentfördergruppen in den auf Bundesebene geförderten Jüngsten- und Jugendbootsklassen werden zusätzlich zum Fördergruppentraining in Talentzentrallehrgängen gefördert. |
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8.
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Aufnahmekriterien für den Talent-Kader (TK)
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Als Mindestanforderung: Landesspitze in einer der Jüngstenbootsklassen und Perspektive für den Umstieg in eine der geförderten weiterführenden Bootsklassen Die Punkte 1.1, 1.2,1.5 und 2. der D-Kader-Richtlinien gelten auch für den Talent-Kader. |
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9.
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Jahresplanung und Mitgliederliste
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Die Fördergruppen-Koordinator/innen legen dem Talentbeauftragten Ende Januar die Jahresplanung für das aktuelle Sportjahr (TFG-Jahresplanung) sowie eine Liste aller aktiven TAG- sowie TFG-Mitglieder (TAG-Liste, TFG-Liste) zur Abstimmung mit der Talentkommission vor. Des Weiteren ist der Jahresplanung eine aktuelle Inventarliste über die mit Verbandsmitteln angeschafften Geräte und Hilfsmittel beizulegen. |
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10.
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Zuschüsse
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Die Bezuschussung der TFG-Maßnahmen (TFG-Training, TFG-Lehrgänge) beschränkt sich auf die Trainerkosten und die Aufwendungen für die jeweils benötigten Trainingshilfsmittel. Die Abrechnung mit den Fördergruppen-Trainer/innen erfolgt direkt über den Talentbeauftragten. Die Zuschusshöhe je Fördergruppe wird für jedes Sportjahr neu festgelegt. Sie wird nach Zuweisung der Gesamtmittel für den Bereich Talentsuche und Talentförderung den Fördergruppen-Koordinatoren/innen mitgeteilt. Bei Nichtbeachtung dieser Arbeitsordnung kann der Talentbeauftragte in Abstimmung mit dem T&L-Obmann, der Talentkommission, dem Sportausschuss, den Bestand der betreffenden Talentfördergruppe aussetzen bzw. deren Auflösung bewirken |
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